Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
Reinhold-Frank-Str. 72
76133 Karlsruhe
Tel.: 0721-25340
Fax: 0721-26627
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Internet: www.rak-karlsruhe.de
25.11.2024 | 09:00 Uhr – 12:30 Uhr |
„Das Kreuz mit dem Kreuzchen“
im neuen Formularwesen der Zwangsvollstreckung
– erste Erfahrungen bei der praktischen Umsetzung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung -
Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,
die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe führt für ihre Mitglieder sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am
Montag, 25. November 2024 von 09.00 Uhr – 12.30 Uhr
das obige Online-Seminar mit dem Referenten
Herrn Dieter Schüll
Erfahrener Experte im nationalen sowie internationalen Zwangsvollstreckungs- und Zwangsversteigerungsrecht
und für mehrere Rechtsanwaltskanzleien bundesweit tätig.
Als erfahrener Praktiker ist er zusätzlich langjährig erfahrener Referent im Rahmen der Aus- und Weiterbildung rund um das Zwangsvollstreckungsrecht
durch.
Die Veranstaltung wird als Online-Seminar geführt. Sie benötigen einen internetfähigen PC/Laptop mit Kamera und Mikrofon sowie Lautsprecher, wenn möglich Kopfhörer. Vor Beginn der Veranstaltung erhalten Sie die Logindaten sowie ein Skript an die uns mit der Anmeldung zum Online-Seminar übermittelte E-Mailadresse.
Die Teilnahmegebühr beträgt einschließlich Online-Skript 90,00 €
und ist ausschließlich auf das Seminarkonto der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe unter Angabe der Seminarnummer 2024 19 sowie des Namens des Teilnehmers bei der
Postbank Karlsruhe, IBAN: DE56 6601 0075 0169 2167 59, BIC: PBNKDEFF
zu überweisen.
Die Seminargebühr ist mit der Anmeldung fällig, eine Eingangsbestätigung sowie eine Rechnungsstellung erfolgen nicht.
Bei einem Rücktritt von der Anmeldung während der letzten 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung ist eine Rückzahlung der Teilnahmegebühr nur ausnahmsweise nach Prüfung im Einzelfall möglich.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
RAin Doreen Fischer
Hauptgeschäftsführerin
Themenübersicht
Die neue Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung ist zwar schon seit dem 22.12.2022 in Kraft; die neuen Formulare ab dem 01.09.2024 verbindlich zu nutzen.
Aber das Abenteuer Formularverordnung geht in die nächste Runde. Der Gesetzgeber hat mit der 2. Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung noch einmal inhaltliche und optische Änderungen im Formularwesen vorgenommen.
Diese Verordnung tritt am 01.09.2024 in Kraft – Übergangsfrist zur verbindlichen Nutzung 01.10.2025!
In der täglichen ZV-Praxis stellt man sich bei den formularmäßigen Aufträgen – insbesondere an den GVZ oder bei der Forderungspfändung – des Öfteren die Frage „welches „Kreuzchen“ oder weitere Anordnung zur Pfändungsmaßnahme ist denn nun sinnvoll?“
Themen u.a.
- Wann findet der Antrag gem. § 758a Abs. 1 bzw. § 758a Abs. 4 ZPO Anwendung?
Das Gerichtsvollzieherformular:
- Adressat, Gläubigeranträge und Übermittlungsmöglichkeiten, Vollmachten, Ergänzungen in Bezug auf Schuldnerbezeichnung
- Anmerkungen zur Übermittlung von Schuldtiteln und weiteren Anlagen auch im Hinblick auf § 754a ZPO
- Optimale Ausnutzung erweiterter Befugnisse des Gerichtsvollziehers im Rahmen der §§ 755 und 802I ZPO
- Effiziente Anwendung der einzelnen Module im Auftrag
- Zu beachtende Unterscheidungsmerkmale bei der Forderungsaufstellung
der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
(Anlage 3 zu § 1 Abs. 3 ZVFV)
- Wegfall verschiedener Antragsformulare für Forderungspfändung sowohl bei gewöhnlicher Forderung als auch für die Unterhaltspfändung
- Fehlervermeidung bei unterschiedlichen Antragsarten sowie zusätzliche Angaben zum Schuldner und Drittschuldner
- Verschiedene Zustellungsmöglichkeiten an Drittschuldner und Schuldner
- Ergänzende Anordnungen erkennen und beantragen
- Mögliche Haftungsfallen des Anwaltes bei vereinfachter Vollstreckung im Rahmen des § 829a ZPO
- Unterschiedliche Arten der Forderungsaufstellung
u.v.m.
Schwachstellen erkennen und bewältigen!