Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Insolvenzanfechtungsrecht

Informationen:

Seminarnummer:
2022 16
Referent(en):
Professor Dr. Markus Gehrlein
Ort/Anschrift:
Online
Kategorien:
Fortbildungsveranstaltungen, Online-Seminare
Berufsrechtliche Veranstaltungen:
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Termine:
18.11.2022 09:30 Uhr  – 12:15 Uhr
18.11.2022 13:45 Uhr  – 16:30 Uhr
Seminartermin:
Seminartermine exportieren (.ics)
Preis:
140,00 €

Beschreibung

Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Insolvenzanfechtungsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe führt für ihre Mitglieder am

Freitag, 18. November 2022 von 9.30 Uhr bis 12.15 Uhr sowie 13.45 Uhr bis 16.30 Uhr

das obige Online-Seminar mit dem Referenten

Herrn Professor Dr. Markus Gehrlein

Richter am BGH, Honorarprofessor der Universität Mannheim,

Hinweis: Das Seminar wird als Fortbildungsveranstaltung i.S. von § 15 Abs. 2 FAO für Fachanwälte für Insolvenzrecht, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwälte für Familienrecht sowie Fachanwälte für Erbrecht mit 5 Stunden anerkannt.

Die Veranstaltung wird als Online-Seminar geführt. Sie benötigen einen internetfähigen PC/Laptop mit Kamera und Mikrofon sowie Lautsprecher, wenn möglich Kopfhörer. Vor Beginn der Veranstaltung erhalten Sie die Logindaten sowie ein Skript an die uns mit der Anmeldung zum Online-Seminar übermittelte E-Mailadresse.

Die Teilnahmegebühr beträgt einschließlich Online-Skript                       140,00 €

und ist ausschließlich auf das Seminarkonto der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe unter Angabe der Seminarnummer    2022 16 sowie des Namens des Teilnehmers    bei der

Postbank Karlsruhe, IBAN: DE56 6601 0075 0169 2167 59, BIC: PBNKDEFF

zu überweisen.

Die Seminargebühr ist mit der Anmeldung fällig, eine Eingangsbestätigung sowie eine Rechnungsstellung erfolgen nicht.

Bei einem Rücktritt von der Anmeldung während der letzten 10 Tage vor Beginn der Ver­anstaltung ist eine Rückzahlung der Teilnahmegebühr nur ausnahmsweise nach Prüfung im Einzelfall möglich.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

RA Walther Hindenlang

Geschäftsführer

 Themenübersicht

Insolvenzrecht und Insolvenzanfechtungsrecht erfahren in der Corona-Krise eine ganz neue Dynamik. Bewährte Grundsätze, aber auch durch § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 COVInsAG bedingte gravierende Neuerungen sind zu beachten. Das Seminar Insolvenzanfechtung bringt die Teilnehmer anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH auf den neusten Stand.

Ausgangspunkt der Gläubigerbenachteiligung als Grundvoraussetzung jeder Anfechtung (§ 129 InsO)

- Benachteiligung aller, nicht nur einzelner Gläubiger

- Heilung einer Gläubigerbenachteiligung

Wichtige Ergänzung des § 129 InsO durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG: Fiktion fehlender Gläubigerbenachteiligung für Rückgewähr und Besicherung im Aussetzungszeitraum gewährter Kredite

- Keine Einschränkende Auslegung der Vorschrift

Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO bei Erfüllung und Besicherung von Forderungen innerhalb der kritischen Zeit von drei Monaten vor und nach Antragstellung

- Klärung der subjektiven und objektiven Anfechtungsvoraussetzungen

- Begriff der Deckungshandlungen

- Person des Anfechtungsgegners

- Unterscheidung zwischen kongruenter und inkongruenter Deckung bei Zahlung im Konzern

Wichtige Ergänzung der §§ 130, 131 InsO durch § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG:

- Unanfechtbarkeit im Aussetzungszeitraum bis 30. September 2020 bewirkter Deckungshandlungen auch

  bei Wissen um Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

- Wegfall des Privilegs bei Kenntnis der gescheiterten Sanierung

Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO als Anfechtungstatbestand bei Deckungen außerhalb der kritischen Zeit

- Nachweis der subjektiven Voraussetzungen

- Neue höchstrichterliche Rechtsprechung zum Indiz der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

- Gegenindiz des ernsthaften, aber gescheiterten Sanierungsversuchs

- Unanfechtbarkeit bei Bargeschäft

Die Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO) gewinnt bei Drittzahlungen und Drittsicherungen vielfach praktische Bedeutung.

- Begriff der Unentgeltlichkeit

- Rechtsgrundlose Zahlungen

- Unentgeltlichkeit im Zwei- und Dreipersonenverhältnis

Die Erstattung von Gesellschafterdarlehen und anderen Gesellschafterfinanzierungsleistungen wird durch § 135 InsO anfechtbar gestellt

- Darlehen und darlehensgleiche Forderung

- Gesellschaftergleiche Dritte

- Heilung von Erstattungsleistungen

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